Insolvenzantragspflicht

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Wichtig: Wenn sich Ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in einer Schieflage befindet oder Probleme drohen, sollten Sie sich zeitnah beraten lassen. Gerne empfehlen wir Ihnen einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt aus unserem Netzwerk.

Sprechen Sie uns an.

 

.